Die alllgemeinen Hinweise haben gezeigt, wie wichtig die MR für ein wirksames Nachhaltigkeitskonzept sind. Sie sind zwar schon weitgehend anerkannt, aber es erscheint dennoch als sehr zweckmäßig, ihnen auch von Seiten der DST eine theoretische Begründung mitzugeben.
Damit ist dann die Kombination von Sozialen Systemen (Systemtheorie) und ihren Präferenzen (MR) bestens abgesichert und kann so die Nachhaltigkeit und das Präferenzsystem (das die MR beinhaltet) maximal unterstützen!Mit der Allgemeinen Erlärung der Menschenrechte wurde ein für die Zivilisation wichtiger Schritt gesetzt, der ein minimales Set an Grundregeln zum menschlichen Zusammenleben darstellt, das von allen Menschen gewollt werden kann! Deshalb haben sie wohl die (weitgehend) allgemeine Zustimmung erhalten.
Dieses Set kann als ein "kategorischer Imperativ" (Kant) angesehen werden, weil es Regeln beinhaltet, die von allen Menschen mitgetragen werden können. Die MR können somit als unverzichtbare Regeln für ein friedliches Zusammenleben angesehen werden. Sie sind auch eine Grundlage für die Demokratie, die Allen (ohne Ausnahme !) ein minimales Recht zusichert, um im Prinzip ein Leben ohne Angst vor Übergriffen in ihre grundlegenden Rechte gestalten zu können!Mit dem "kategorischen Imperativ von Kant" werden nicht alle einverstanden sein, schon weil sie z.B. Kant nicht kennen oder das Allgemeine nicht so recht ernst nehmen. Für manche wird eine Abwägung der eigenen Interessen gegen das Recht Anderer "eine Rolle" spielen. Es bleiben also in einigen Fällen die MR doch eher auf der Strecke.
Dabei kommt dann die Idee einer demokratischen Begründung auf, wobei beim Recht auf Leben wohl Niemand auf die Idee kommt, dass alle Anderen das Recht hätten, seinem Leben (straflos) ein Ende zu setzen. In dem Fall würde die Wahl wohl auf fast 100% kommen. Die MR sind aber nur als Gesamtheit gültig, das sagt der Art. 30, demnach darf kein einzelner Artikel fehlen! Damit fällt eine demokratische Begründung im Sinne des Rechts ja aus, weil das Recht auch und gerade dann gültig ist, wenn jemand glaubt, ein "privates" Recht sich herausnehmen zu können.Nachdem eine demokratische Begründung (ohnehin nur im nachhinein möglich) eher ausfällt, kommt man wieder auf den Imperativ von Kant zurück. Hier könnte auch eine theologische Begründung anschließen, wenn denn eine "göttliche" Begründung noch ein allgemein gültiges Argument sein könnte. (Das ist aber nach 2000 Jahren des Zuwartens z.B. der katholischen Kirche sehr riskant)
Möglich wäre eine theologische Begründung dann, wenn der Gottesbegriff als Einheit von Selbst- und Fremdreferenz angesetzt wäre. Das Primat der Selbstreferenz stünde ihm dann als "Schöpfer der Welt und des Menschen" ja zu, da er dann die Selbstreferenz dem Menschen (als Kind Gottes) ja zugestehen müsste würde (und er damit Fremdreferenz hätte). Das Ergebnis so einer Theologie könnte dann aber auch "nur" ein allgemeines Recht sein, das mit den MR nun ohnehin bereits vorliegt.Hinzu kommt eine Begründung, die als Naturrecht bekannt ist. Damit ist gemeint, dass die Menschenrechte immer gelten, das ganze Leben lang. So gesehen hat der Mensch "von Natur aus" oder "von Geburt an" Rechte, die Allen zustehen, ohne weitere Bedingungen.
Was man aber ohne jede konkrete Bedingung bei allen Menschen vorfindet, ist ihr Potenzial, ihre Selbstreferenz zu entfalten und sie dabei mit der Fremdreferenz zu verbinden. Wenn ich bei mir ständig die Einheit von Selbst- und Fremdreferenz beobachten kann, dann kann ich genau das auch bei anderen als gegeben annehmen. Damit ist aber genau diejenige Basis herausgestellt, die man für eine theoretische Begründung benötigt.Die allgemeinen Menschenrechte können nun auch mit Hilfe der (Dialektischen) Systemtheorie begründet werden, weil die wichtigen Bestimmungen auch als Begriff verstanden werden können. Als Beispiel kann die Unterscheidung allgemein / einzeln als schon lange (zumindest seit Hegel) angeführt werden. Weiters kann nun mit der DST auch die Unterscheidung von Selbst- und Fremdreferez hinzugenommen werden, die die Möglichkeit der wissenschaftlich gültigen Beobachtungen entscheidend erweitert!
Anhand dieser Bestimmungen des Begriffs kann jeder Mensch sich selbst und alle Anderen mit dieser Unterscheidung beobachten und damit diese wechselseitige Vorgabe mit einbeziehen. Dadurch kann dieser Raum zwischen den menschlichen Beobachtern als Dimension des Rechts zur Geltung kommen und ist so prinzipiell wohl "für immer" als rechtiche Basis konstituiert!Die Konsequenzen der theoretischen Begründung der MR sind vielfältig, so kann z.B. nicht mehr behauptet werden, die MR seien eine "reine Übereinkunft" und können "also" auch geändert werden. Weiters ist es mit dem Begriff der MR auch möglich, die sozialen Systeme als globle Funktionssysteme (FS) zu beobachten und damit dem Fehlurteil begegnen, die FS seien nur "meine private Meinung"!
Fazit: Mit der theoretischen Begründung sollten nun (im Sinne der MR und der Nachhaltigkeit) die globlen präferenzorientierten FS als globale Player ernst genommen und nicht einfach "übersehen" werden! Es wird die weitere Darstellung zeigen, dass dieses Fehlurteil einen wesentlichen Faktor auch für die Klimakrise und für die Behinderung der Nachhaltigkeit darstellt!